Die betriebliche Altersvorsorge verfällt
keineswegs, weder bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers
noch bei Kündigung durch den Arbeitgeber. Auch bei
einem Jobwechsel bleibt eine Anwartschaft bestehen.
Es müssen allerdings die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen
eingehalten werden bzw. erfüllt sein. Unter Unverfallbarkeit
versteht man die Sicherheit der betrieblichen Altersvorsorge
aus Arbeitnehmersicht.
Seit 2001 gelten folgende Unverfallbarkeitsfristen:
- der Arbeitnehmer muss bei Austritt das 30 Lebensjahr
vollendet haben und
- die Versorgungszusage hat mindestens 5 Jahre für
ihn bestanden.
Zusagen die vor 2001 erteilt wurden, sind seit Januar
2006 gesetzlich unverfallbar, solange Sie 5 Jahre
bestanden und der Arbeitnehmer das 30 Lebensjahr vollendet
hat.
Unabhängig von der gesetzlichen Regelung, können zwischen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber aber auch früherer Unverfallbarkeiten
geregelt werden.
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